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§ 64 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 64 Prüfungsfächer



(1) Die Zwischenprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:

1.
Abgabenordnung ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht,

2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3.
Umsatzsteuer,

4.
Bilanzsteuerrecht und Betriebliches Rechnungswesen sowie

5.
Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit Privatrecht.

(2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.

(4) 1An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. 2Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.