§ 63 - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

Artikel 1 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 97
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 63 Arzneibuch und amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren


§ 63 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hinsichtlich der Regelungen zum Arzneibuch und der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren gelten die §§ 55 und 55a des Arzneimittelgesetzes entsprechend.

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Zitierungen von § 63 TAMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TAMG Anwendungsbereich (vom 01.04.2024)
... S. 1; L 162 vom 19.6.2019, S. 28). Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für § 63 ...


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