(1)
1Vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von einem Dritten erstellte Analysen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nutzt oder an Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein.
2Analysen nach Satz 1 müssen eindeutig als solche erkennbar sein, es sei denn, sie sind auf Grund der Vorgaben dieses Gesetzes oder der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.
(2)
1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass Analysen, die ganz oder teilweise durch Emittenten finanziert wurden, nur dann als „emittentenfinanzierte Analysen" gekennzeichnet werden, wenn diese in Einhaltung des nach Artikel 24 Absatz 3c der
Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards („EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen") erstellt wurden.
2Als solche gekennzeichnete „emittentenfinanzierte Analysen" müssen auf der Vorderseite in klarer und deutlicher Weise darauf hinweisen, dass sie in Einhaltung des „EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen" erstellt wurden.
3Alle anderen ganz oder teilweise durch Emittenten finanzierte Analysen, bei denen der EU-Verhaltenskodex für „emittentenfinanzierte Analysen" nicht eingehalten wurden, sind eindeutig als Marketingmitteilungen zu kennzeichnen.
(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das emittentenfinanzierte Analysen erstellt oder verbreitet, muss geeignete Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Analysen den Vorgaben der Absätze 1 und 2 entsprechen und unter Einhaltung des „EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen" erstellt wurden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81