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Artikel 11 - Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 63 Absatz 7 Satz 8 und Absatz 12 Satz 3 sowie § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 9 wird jeweils die Angabe „Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen" durch die Angabe „Altersvorsorgeverträgen" ersetzt.
In § 63 Absatz 7 Satz 8 und Absatz 12 Satz 3 sowie § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 9 wird jeweils die Angabe „Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen" durch die Angabe „Altersvorsorgeverträgen" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 11 Altersvorsorgereformgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 AltVRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltVRefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 AltVRefG Inkrafttreten
... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 6, 9 und 11 bis 13 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 4, 7 und 10 treten am 1. ...
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