§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008 und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 14 DLRLJuUG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen ... b) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten". 2. Nach § 62 ... das Inkrafttreten der Änderungen." 3. Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt: „§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von ... 3. Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt: „§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten Bis zum Erlass ...
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