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§ 64 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250; zuletzt geändert durch B. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 64 Verhandlungsgegenstände
§ 64 hat 1 frühere Fassung
(1) Verhandlungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen und Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 62 Absatz 1 Satz 3).
(2) 1Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen worden, beschließt der Ausschuss, welche Vorlage als Verhandlungsgegenstand für seine Beschlussempfehlung an den Bundestag dienen soll. 2Andere Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn sie bei der Beratung nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden, für erledigt erklärt werden. 3Wird der Erledigterklärung von einer Fraktion im Ausschuss widersprochen, muss über die Vorlagen abgestimmt werden. 4Die Beschlussempfehlung, die Vorlagen für erledigt zu erklären oder abzulehnen, ist dem Bundestag vorzulegen.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
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Frühere Fassungen von § 64 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/64_GO-BT.htm
