§ 64 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte

§ 64 Übergangsvorschrift



Für Studierende, die vor dem 1. April 2019 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 20 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, in der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



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