(1)
1Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach
§ 17 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen.
2In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Die Wiederholung der Laufbahnprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses.
(3) Soweit es zur Wiederholung der Laufbahnprüfung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst verlängert.
(4) Bei der Wiederholung ist die Laufbahnprüfung vollständig zu absolvieren.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862