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§ 64 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 227
, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27
Beamte
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil 4 Laufbahnprüfung
Abschnitt 2 Schriftliche Prüfung
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§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung
(1) Aus den Rangpunkten der Klausuren wird die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung berechnet.
(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Klausuren jeweils einfach zu gewichten.
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