Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 64 Zweck der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die zu prüfende Person über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufes der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson erforderlich sind.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/64_PflFAssAPrV.htm