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§ 64 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 64 Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung



(1) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind.

(2) Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung.



 

Zitierungen von § 64 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
...  (3) Die Kenntnisprüfung darf zweimal wiederholt werden. (4) Soweit in § 64 sowie in den Absätzen 1 bis 3 sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die ...
Anlage 6 PsychThApprO (zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten