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§ 63 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 63 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede



(1) Stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist,

2.
den Bestandteil oder die Bestandteile der beruflichen Tätigkeiten, bei denen wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation der antragstellenden Person und der im Psychotherapeutengesetz und in dieser Verordnung geregelten Berufsqualifikation festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten notwendig sind,

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in dem Beruf, der dem der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, in Vollzeit oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes erworben hat, und

5.
die Anpassungsmaßnahme nach Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3, die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 63 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
... Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 63 ablegen können. (2) Die Kenntnisprüfung ist in deutscher Sprache ...
§ 69 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
... Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 63 ablegen können. (2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache ...