(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.
(3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
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Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 1 BauVRRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1 ,". 5. Nach § 356d wird folgender § 356e eingefügt: ... 356e Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen Bei einem Verbraucherbauvertrag ( § 650i Absatz 1 ) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel ... ist, oder 2. Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt. Satz 1 Nummer 2 gilt ... Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form. Kapitel 3 Verbraucherbauvertrag § 650i Verbraucherbauvertrag (1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die ... § 650o Abweichende Vereinbarungen Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften ...