(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010) ... vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 99 Abs. 2 Satz 3 des ... 19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 97 bis 104 des ...