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§ 65 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 451
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 707-30
Wirtschaftsförderung
1 Änderung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
Teil 3 Förderungen
Kapitel 2 Produktionsförderung
Abschnitt 1 Produktionsförderung für programmfüllende Filme
Unterabschnitt 1 Zuerkennung
§ 64
←
→
§ 66
§ 65 Richtlinie zur Gleichstellung
§ 65 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Filmförderungsanstalt legt durch Richtlinie gemäß
§ 11
Förderanreize zur Gleichstellung von Frauen und Männern fest.
§ 64
←
→
§ 66
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Zitierungen von
§ 65 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 91 FFG Richtlinie zur Gleichstellung
...
§ 65
gilt ...
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