§ 65 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 65 Richtlinie zur Gleichstellung


§ 65 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Filmförderungsanstalt legt durch Richtlinie gemäß § 11 Förderanreize zur Gleichstellung von Frauen und Männern fest.

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Zitierungen von § 65 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 FFG Richtlinie zur Gleichstellung
... § 65 gilt ...


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