§ 65 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
|

§ 65 Abschlusszeugnis



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erworben hat,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und

3.
die Abschlussnote.

(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Laufbahnprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Ein unrichtig ausgestelltes Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.

(4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed