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§ 65 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 65 Verschwiegenheitspflicht



Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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Zitierungen von § 65 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 SGleiG Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin
... gelten für die Abwesenheitsvertreterin § 64 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 65 und 66 ...