Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)


Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen

Abschnitt 2 Rechtsstellung und Aufgaben

§ 64 Rechtsstellung



(1) 1Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Belassung ihrer Geld- und Sachbezüge in einem Umfang zu entlasten, der für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihres Amtes unter Beachtung der ihr nach § 67 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2Die Entlastung beträgt bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.

(2) 1Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei. 2Sie darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.

(3) Soweit ihr eigene Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten übertragen worden sind, steht der Gleichstellungsvertrauensfrau eine entsprechende personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zu.

(4) Ihre Tätigkeit als Gleichstellungsvertrauensfrau darf nicht beurteilt werden.

(5) Die Gleichstellungsvertrauensfrau darf wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(6) Sie darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.

(7) Ihr ist Gelegenheit zur Fortbildung zu geben.

(8) § 43 gilt entsprechend.


§ 65 Verschwiegenheitspflicht



Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§ 66 Vertrauensverhältnis



(1) 1Die Gleichstellungsvertrauensfrau arbeitet vertrauensvoll mit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zusammen. 2Bei allen Angelegenheiten und Maßnahmen, die ihre Dienststelle betreffen, berät und unterstützt sie die Gleichstellungsbeauftragte.

(2) Ist das für die Aufgabenwahrnehmung der Gleichstellungsvertrauensfrau erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben, bestellt die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten eine andere Soldatin zur Gleichstellungsvertrauensfrau.


§ 67 Aufgaben



(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau

1.
ist Ansprechpartnerin

a)
für das militärische Personal der Dienststelle und

b)
der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und

2.
vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und

3.
berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen.

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen. 2Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.