(1)
1Für das Verfahren in den Fällen des §
62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.
2Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des §
62 Abs. 1 Nr. 4 statt.
(3) Das Verfahren wird in den Fällen des §
62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.
G. v. 11.07.1985 BGBl. I S. 1445; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 82 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 18 BRHG Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes ... ein Mitglied des Bundesrechnungshofes und für ein Prüfungsverfahren im Sinne des § 66 des Deutschen Richtergesetzes, das ein Mitglied des Bundesrechnungshofes betrifft, ist das ... betrifft, ist das Dienstgericht des Bundes zuständig. Das nach § 63 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehene Antragsrecht der obersten Dienstbehörde ...