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§ 66 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 66 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 66 GNotKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 8 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1800

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 NotAufgÜbG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (vom 01.08.2013)
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 (weggefallen)". b) Nach der ... a) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende Angabe ... Vorschriften über die Kostenhaftung entsprechend anzuwenden." 7. § 66 wird aufgehoben. 8. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:  ...