Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 66 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 66 Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen



1Für die Festsetzung nach § 6 Absatz 4 ist die Behörde zuständig, die auf Grund der weiteren Gesundheitsstörung über Ansprüche entscheidet. 2Die durch das Hinzutreten einer weiteren Gesundheitsstörung verursachten Kosten sind von dem Leistungsträger zu tragen, der für die Entscheidung über Ansprüche auf Grund der weiteren gesundheitlichen Schädigung zuständig ist.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed