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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 66 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 66 Rückforderung



(1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) 1Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) 1Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. 2Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.


 
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Zitierungen von § 66 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 SVG Übergangsbeihilfe
... gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. (9) § 66 Absatz 2 gilt ...
§ 57 SVG Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
... oder ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können. (2) § 66 Absatz 2 sowie die §§ 67 und 81 gelten entsprechend. Für die Mindestdienstzeit im ...
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... Fassung. 2. Die §§ 2, 29 Absatz 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66 , 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79 Absatz 2, die §§ 80 ...
§ 114 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die §§ 63, 64, 66 , 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 75, 80, 81, 96, 120 Absatz 3, 4, 6 ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
...  1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66 , 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... Absatz 4 werden die Wörter „§§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § ... und sonstige Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes )" durch die Wörter „(§ 34 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige ...
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... 38 und 39 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 92 bis 95 ...