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§ 66 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 66 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung



(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Zwischenprüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endnotenpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach dem Muster der Anlage 16 mit.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

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Zitierungen von § 66 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 8 StBAPO (zu § 44 Absatz 2, § 66 Absatz 2 und § 74 Absatz 2) Prüfungszeugnis für die Laufbahnprüfung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes sowie für die Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes
Anlage 16 StBAPO (zu § 66 Absatz 1) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst