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§ 67 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 67 Wiederholung



(1) 1Hat die Beamtin oder der Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. 2Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) 1Die Zwischenprüfung kann nur innerhalb von sieben Monaten wiederholt werden. 2Der Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. 3Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(3) 1Ist die Zwischenprüfung in der Wiederholung nicht bestanden oder aufgrund eigenen Verschuldens der Beamtin oder des Beamten nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 wiederholt worden, so gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden; der Vorbereitungsdienst ist beendet. 2Landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.