§ 67 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 67 Art und Höhe der Förderung



(1) Produktionsförderung für programmfüllende Filme wird als Zuschuss gewährt.

(2) Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt 2 Millionen Euro.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von der in Absatz 2 geregelten Höchstfördersumme abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.



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