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§ 67 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 67 Unterrichtung über Änderungen



(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über

1.
die Aufhebung einer in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,

2.
die Änderung des Zeitraums, für den eine in § 66 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.

(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.



 

Zitierungen von § 67 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62a HebG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes
... Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten entsprechend." 4. In § 64 Absatz 3 und 4 Satz 2 ...