Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 67 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
|

§ 67 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 1.

(2) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.