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§ 67 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 67 Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs



(1) Während des Anpassungslehrgangs arbeitet die antragstellende Person unter Aufsicht und Weisung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten in dem Versorgungsbereich der psychotherapeutischen Versorgung, in dem der Anpassungslehrgang stattfindet, mit.

(2) Die aufsichtführende Person stellt nach Abschluss des Anpassungslehrgangs fest, dass die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht oder nicht erreicht hat und teilt dies der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde mit.

(3) 1Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel nicht erreicht, so kann der Anpassungslehrgang einmal verlängert werden. 2Für die Inhalte, die Dauer und den Einsatzort der Verlängerung gilt § 66 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(4) 1Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht, so stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang aus. 2Bei der Ausstellung ist das Muster der Anlage 7 zu verwenden.



 

Zitierungen von § 67 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 PsychThApprO Erteilung
... 65 Absatz 5, 3. der Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach § 67 Absatz 4 oder 4. der Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach § 69 Absatz ...
Anlage 7 PsychThApprO (zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten