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§ 67 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 67 Rentenartfaktor



Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1. Renten wegen Alters1,0
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4. Erziehungsrenten1,0
5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis
zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
1,0
anschließend0,25
6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis
zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
1,0
anschließend0,55
7. Halbwaisenrenten0,1
8. Vollwaisenrenten0,2.




 

Zitierungen von § 67 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV (EVV)
V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 302
§ 1 EVV Einkommen
... gelten. (2) Als Einkommen gelten nicht 1. eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch , die auf Grund des Todes einer geschädigten Person gezahlt wird, soweit diese Rente bis zum ...