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Artikel 68 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 68 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 68 ändert mWv. 1. Januar 2024 PartGG offen
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts". - b)
- In Absatz 4 wird nach dem Wort „Gesellschaft" das Wort „entsprechende" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner" oder „Partnerschaft" enthalten."
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2, §§" durch die Angabe „Die §§ 18," ersetzt.
- 3.
- § 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 106 Abs. 1 und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 106 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten."
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden."
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Eintragung hat zu enthalten:
- 1.
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
- 2.
- den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;
- 3.
- den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;
- 4.
- den Gegenstand der Partnerschaft;
- 5.
- die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „inländischen Geschäftsanschrift" durch die Wörter „Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt.
- 6.
- In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „§ 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs" werden durch die Wörter „§ 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Absatz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „§ 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" werden durch die Wörter „§ 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
- 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „das Gesellschaftsvermögen" durch die Wörter „die Gesellschaft" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 139 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 131 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
- 10.
- In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 137 und 151 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
- 11.
- § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
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