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Änderung § 2 PartGG vom 01.01.2024

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§ 2 PartGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 2 PartGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 68 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Name der Partnerschaft


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz 'und Partner' oder 'Partnerschaft' sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. 2 Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. 3 Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

(Text neue Fassung)

(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz 'und Partner' oder 'Partnerschaft' enthalten.

(2) Die §§ 18, 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.