§ 68 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke


§ 68 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 68 UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 68 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... § 66 Anonyme und pseudonyme Werke § 67 Lieferungswerke § 68 (weggefallen) § 69 Berechnung der Fristen Abschnitt 8 Besondere ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis". j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier ... j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke". k) Der Angabe zu § ... den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden." 26. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier ... entsprechend anzuwenden." 26. § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke Vervielfältigungen ...


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