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§ 69 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 69 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) In die Prüfungsakte werden aufgenommen:

1.
die Klausuren der Zwischenprüfung,

2.
die Protokolle der praktischen und der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung,

3.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Zwischenprüfung,

4.
die Klausuren der Laufbahnprüfung,

5.
das Protokoll der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung und

6.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(3) 1Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. 2Sie kann elektronisch aufbewahrt werden.

(4) 1Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen

1.
nach Beendigung der Zwischenprüfung die Aktenteile, die die Zwischenprüfung betreffen, und

2.
nach Beendigung der Laufbahnprüfung die gesamte Prüfungsakte.

2Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.