(1) 1Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus
- 1.
- einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,
- 2.
- einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht und
- 3.
- einem Patentanwalt.
(3)
1Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
2§ 71 Satz 1 bleibt unberührt.
3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.