Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und
§ 13 Absatz 2 abgenommen, von denen mindestens eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer ist.