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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 70 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 70 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung erbrachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, von denen der mündliche Teil der Kenntnisprüfung abgenommen worden ist.

(2) 1Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". 2Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht.

(3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn beide Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden" bewerten.