§ 69 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 69


§ 69 wird in 2 Vorschriften zitiert

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,

2.
der Beklagte,

3.
der Beigeladene.

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Zitierungen von § 69 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 81a SGB X Gerichtlicher Rechtsschutz (vom 25.05.2018)
... als Beklagter oder Beklagte oder als Antragsgegner oder Antragsgegnerin. § 69 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. (6) Ein Vorverfahren findet nicht statt. (7) Der oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... Stelle als Beklagter oder Beklagte oder als Antragsgegner oder Antragsgegnerin. § 69 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. (6) Ein Vorverfahren findet nicht statt. (7) Der ...


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