§ 69 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld


§ 69 wird in 6 Vorschriften zitiert

1Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) in der jeweils geltenden Fassung oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 71 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. 2Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des Witwenaltersgelds gezahlt. 3Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 Prozent des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.

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Zitierungen von § 69 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
... den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 68 bis 71 verbleibenden Versorgungsbezügen ...
§ 81 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2026)
... 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2, 3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 01.01.2025)
... 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 68 bis 72) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... 39 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§§ 92 bis 95 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Artikel 45 SVReformG Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... und der Soldatenentschädigung für erforderlich gehalten werden,". 2. In § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Soldatenversorgungsgesetz" durch das Wort ...

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 7 WDModG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2,". 10. § 85a wird wie folgt geändert:  ...


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