(1)
1Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach
§ 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, wird diese Leistung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
2Eine höhere Leistung nach
§ 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1.
(2)
1Auf Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 30 Prozent, die im Dezember 2024 einen Unterhaltsbeitrag nach
§ 38 oder
§ 38a in der jeweils bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, finden die
§§ 38 beziehungsweise 38a in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.
2Satz 1 gilt nur, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung des jeweiligen Unterhaltsbeitrags maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 14 SoldEntsRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... wird nach der Angabe zu § 69n folgende Angabe eingefügt: „ § 69o Übergangsregelung zu Unfallfürsorgeleistungen". ... Satz 2 Nummer 1 unberücksichtigt bleibt,". 4. Nach § 69n wird folgender § 69o eingefügt: „§ 69o Übergangsregelungen zu ... 4. Nach § 69n wird folgender § 69o eingefügt: „ § 69o Übergangsregelungen zu Unfallfürsorgeleistungen (1) Personen, die im ...