(1)
1Der Hersteller legt der Bundesnetzagentur zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach
§ 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Unterlagen vor, aus denen hervorgeht:
- 1.
- für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 in Anspruch genommen werden soll,
- 2.
- der Standort der Anlage,
- 3.
- wie hoch die jährliche Produktionskapazität der Anlage ist und
- 4.
- die vertragliche Vereinbarung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b.
2Änderungen zu den vorgelegten Unterlagen hat der Hersteller der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Der Hersteller legt der Bundesnetzagentur jährlich spätestens bis zum 31. Januar vor:
- 1.
- Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellte energetische Menge der Kraftstoffe nach Anlage 1 im Zeitverlauf und
- 2.
- eine Bescheinigung des Netzbetreibers, an den die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs angeschlossen ist, über die im vorangegangenen Kalenderjahr von der Anlage bezogene Strommenge.
2Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unterlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.
(3)
1Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung der Anrechnungsvoraussetzungen im Rahmen der Überwachung der Vorgaben des
§ 13 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2Die Bundesnetzagentur informiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen sowohl die Biokraftstoffquotenstelle als auch den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung und teilt mit, welche Kraftstoffe die Anforderungen von
§ 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 erfüllen.
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Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138