Das
Arbeitszeitgesetz vom
6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch die
Artikel 8 und
11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 17 Absatz 4 werden nach der Angabe „Abs. 6" die Wörter „sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben," eingefügt.
- 2.
- In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzehntausend" durch das Wort „dreißigtausend" und das Wort „zweitausendfünfhundert" durch das Wort „fünftausend" ersetzt.
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 52 BEG IV Änderung des Arbeitszeitgesetzes ... 16 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Der Arbeitgeber ist ...