Artikel 6 - Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Arbeitszeitgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 ArbZG § 17, § 22

Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch die Artikel 8 und 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 4 werden nach der Angabe „Abs. 6" die Wörter „sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben," eingefügt.

2.
In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzehntausend" durch das Wort „dreißigtausend" und das Wort „zweitausendfünfhundert" durch das Wort „fünftausend" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Arbeitsschutzkontrollgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ArbSchKonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbSchKonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 52 BEG IV Änderung des Arbeitszeitgesetzes
... 16 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Der Arbeitgeber ist ...


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