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§ 6 - Aromendurchführungsverordnung (AromenDV)

§ 6 Straftaten




1.
entgegen § 3 einen Aromastoff verwendet oder

2.
entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel herstellt.

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder Aroma abgibt.

(3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, ein Raucharoma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.



 

Zitierungen von § 6 AromenDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AromenDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AromenDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AromenDV Ordnungswidrigkeiten
... Wer eine in § 6 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des ...