Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.04.2024 aufgehoben
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§ 6 - Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)

V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851 (Nr. 21); aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Geltung ab 15.06.2018; FNA: 2030-14-225 Beamte
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§ 6 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts werden übertragen

1.
die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),

2.
die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes),

3.
die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).

(2) Dem Bundesamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes übertragen.

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Zitierungen von § 6 BAFzAZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BAFzAZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAFzAZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BAFzAZustAnO Vorbehaltsklausel
... Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 und 8 bis 10 selbst auszuüben. (2) Zweifelsfälle und Fälle von ...


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