Artikel 6 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)

Artikel 6 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 BeamtVG § 71

In § 71 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „1. März 2018 um 2,89 vom Hundert" durch die Wörter „1. April 2019 um 2,99 vom Hundert" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 BBVAnpG 2018/2019/2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 BBVAnpG 2018/2019/2020 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... § 71 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „1. April 2019 um 2,99 vom ...
Artikel 21 BBVAnpG 2018/2019/2020 Inkrafttreten
... Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. März 2019 in Kraft. (4) Die Artikel 3, 6 , 10, 13, 16 und 19 treten am 1. April 2019 in Kraft. (5) Die Artikel 4, 7, 11, 14, 17 ...


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