§ 6 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 6 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt

1.
der erforderliche Personenschutz

a)
für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,

b)
in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten,

c)
auf Ersuchen des Präsidenten des Deutschen Bundestages für Hilfsorgane des Deutschen Bundestages und

d)
für die Leitung des Bundeskriminalamtes;

2.
der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen.

(2) Sollen Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 152 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 6 BKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 152 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BKAG Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt (vom 01.08.2021)
... Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 6 bis 8 erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben. Die personenbezogenen Daten sind ... entspricht. (3) Soweit das Bundeskriminalamt für seine Aufgaben nach den §§ 6 bis 8 personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei nichtöffentlichen Stellen ...
§ 11 BKAG Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
... sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 8 oder 2. im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis, soweit dies zur ... es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 6  ...
§ 13 BKAG Informationssystem des Bundeskriminalamtes
... betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8. (2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, ...
§ 32 BKAG Unterrichtung der Zentralstelle
...  (4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den §§ 3 bis 8 gewonnenen Informationen gelten für das Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten ...
§ 63 BKAG Allgemeine Befugnisse
... Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 kann das Bundeskriminalamt die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall ... des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6 geregelten Befugnisse gelten in Bezug auf Personen nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, ... sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 6 Absatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder 2. dies zur Durchführung ...
§ 63a BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 01.12.2021)
... eine zu schützende Person oder für eine zu schützende Räumlichkeit nach § 6 oder 2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder ... einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6 , wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich ... einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6 , wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass ...
§ 64 BKAG Besondere Mittel der Datenerhebung
... einer zu schützenden Person oder eine gemeingefährliche Straftat gegen eine der in § 6 genannten Räumlichkeiten verübt werden soll, oder 2. Personen nach § 39 ...
§ 80 BKAG Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
... 3 durchgeführten Kategorien an Verarbeitungen richtet sich nach den in den §§ 2 bis 8 genannten Aufgaben des Bundeskriminalamtes. (3) Die nach § 70 Absatz 1 Satz ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)
V. v. 23.09.2005 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 6 ZStVBetrV Auskunft an Behörden (vom 01.07.2021)
... 5 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist, 3. ...

Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 3113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 1 2. FeVAusnV (vom 25.05.2018)
... werden, sofern sie als Fahrzeuge für den Personenschutz vom Bundeskriminalamt nach § 6 des Bundeskriminalamtgesetzes oder den Polizeien der Länder eingesetzt werden und die in der Anlage aufgeführten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 7 BestDaAAG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (vom 02.04.2021)
... eine zu schützende Person oder für eine zu schützende Räumlichkeit nach § 6 oder 2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder ... einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6 , wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich ... einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6 , wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 StPOuaFG Änderung der Strafprozessordnung
... werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist." b) ...
Artikel 9 StPOuaFG Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
... 5 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist,". ...

Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400
Artikel 11 BKA-NSG Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist," durch die Wörter „nach § 6 des Bundeskriminalamtgesetzes " ...


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