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§ 6 - Bundesstrafaktenführungsverordnung (BStrafAktFV)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2140 (Nr. 46)
Geltung ab 13.12.2019; FNA: 312-2-6 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister

§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2019.



 

Zitierungen von § 6 BStrafAktFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BStrafAktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BStrafAktFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BStrafAktFV Struktur und Format elektronischer Akten; Repräsentat
... maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML gemäß der Bekanntmachung nach § 6 der Strafaktenübermittlungsverordnung zu erzeugen und die Bearbeitung zu ...