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§ 6 - Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

G. v. 08.01.1963 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-4 Arbeitsvertragsrecht
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§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen



(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.



 

Zitierungen von § 6 BUrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BUrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BUrlG Urlaub im Bereich der Heimarbeit
... ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 4 bis 6 , 7 Abs. 3 und 4 und § 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 19 JArbSchG Urlaub
... (4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat ...