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§ 6 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 6 Pflichten des Endnutzers



(1) 1Endnutzer haben Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. 2Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.

(3) Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.

(4) Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.



 

Zitierungen von § 6 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BattDG Pfandpflicht für Starterbatterien
... dem Pfand erhebenden Händler zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 6 Absatz 3 , der die Starteraltbatterien zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers ...
§ 25 BattDG Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
... in deutscher Sprache zu informieren über 1. die Verpflichtung der Endnutzer nach § 6 Absatz 1 zur Entsorgung von Altbatterien, 2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von ...