§ 20 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 20 Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern


§ 20 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich an der Rücknahme von Starter- und Industriealtbatterien beteiligen. 2Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die angenommenen Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. 3§ 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Ein nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Starter- oder Industriealtbatterien für jeweils mindestens zwei Jahre von der Überlassung nach Absatz 1 ausnehmen. 2Er hat die Starter- oder Industriealtbatterien gemäß den Artikeln 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dieses Gesetzes zu behandeln.

(3) Die Absicht, von der Möglichkeit nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger drei Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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Zitierungen von § 20 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BattDG Pflichten des Endnutzers
... über Händler nach § 18, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) ...
§ 11 BattDG Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
... von Händlern nach § 18, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 20 , Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und ...
§ 22 BattDG Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung
... nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 können der zuständigen ... Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 sind verpflichtet, zurückgenommene ...
§ 28 BattDG Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
... öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat dem Umweltbundesamt im Fall des § 20 Absatz 2 jährlich bis zum 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über  ...
§ 32 BattDG Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
... entgegen: 1. die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 8 und § 20 Absatz 3 , 2. die Meldungen nach § 12 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 und 3. die ...
§ 64 BattDG Übergangsvorschriften
... diese Registrierungen entsprechend. (12) § 11 Absatz 7, § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 1 Satz 2 , die §§ 21 und 22 gelten erst ab dem 1. Januar 2026. (13) § 15 Absatz 1 ...


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