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§ 6 - Bauproduktengesetz (BauPG)

Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449, 2450 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 213-17 Bauwesen
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§ 6 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) 2024/3110



Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 ist als Akkreditierungsurkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 die Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.





 

Frühere Fassungen von § 6 BauPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
vom 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BauPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BauPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
Artikel 1 BauPGAnpG Änderung des Bauproduktengesetzes
... Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. § 6 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) 2024/3110 Dem Antrag auf ... der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen." 7. Nach § 6 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Allgemeine ... die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat." 8. Der bisherige § 6 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Sprache (1) Die ... 30. Mai 2024" ersetzt. bb) In den Nummern 1 und 8 wird jeweils die Angabe „ § 6 Satz 1" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. cc) In ... 8 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. cc) In Nummer 11 wird die Angabe „ § 6 Satz 2" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. dd) In ...