Tools:
Update via:
§ 6 - Bauproduktengesetz (BauPG)
Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449, 2450 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 213-17 Bauwesen
| |
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 213-17 Bauwesen
| |
§ 6 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) 2024/3110
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 ist als Akkreditierungsurkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 die Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten G. v. 9. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 4 m.W.v. 15. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 6 BauPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten vom 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BauPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BauPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
Artikel 1 BauPGAnpG Änderung des Bauproduktengesetzes
... Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. § 6 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) 2024/3110 Dem Antrag auf ... der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen." 7. Nach § 6 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Allgemeine ... die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat." 8. Der bisherige § 6 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Sprache (1) Die ... 30. Mai 2024" ersetzt. bb) In den Nummern 1 und 8 wird jeweils die Angabe „ § 6 Satz 1" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. cc) In ... 8 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. cc) In Nummer 11 wird die Angabe „ § 6 Satz 2" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. dd) In ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_BauPG.htm
